Personalberatung für Unternehmen
Klarer Rahmen. Individuelles Mandat.
Diese AGB bilden den allgemeinen Rahmen für entgeltliche Leistungen gegenüber Unternehmen. Suchmodell, Position, Leistungsumfang, Honorar, Exklusivität und eine mögliche Nachbesetzung werden im individuellen Angebot festgelegt. Für Kandidatinnen und Kandidaten ist die Begleitung durch EWD unentgeltlich; ihr Verhältnis zu EWD wird von diesen AGB nicht erfasst.
Abschnitt 01
Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Personalberatung, Direktansprache und Personalvermittlung zwischen der EWD Erste Wahl Digital UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend "EWD", und ihren Auftraggebern, nachfolgend "Kunde".
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
Individuelle Vereinbarungen, das angenommene Angebot und eine darin enthaltene Leistungsbeschreibung gehen diesen AGB vor. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn EWD ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Diese AGB regeln keine Arbeitnehmerüberlassung. Eine Überlassung eigener Arbeitnehmer durch EWD ist nicht Gegenstand der Leistungen.
Abschnitt 02
Leistungen und Suchmodelle
EWD unterstützt Unternehmen bei der Besetzung von Fach- und Führungspositionen. Je nach Auftrag können insbesondere die Einordnung der Rolle, Markt- und Zielgruppenrecherche, Identifikation und Direktansprache, persönliche Qualifizierung, Kandidatenvorstellung, Gesprächskoordination und Begleitung bis zur Entscheidung vereinbart werden.
Die Zusammenarbeit kann erfolgsbasiert, exklusiv, als Retained Search oder in einem individuell vereinbarten Stufenmodell erfolgen. Welches Modell gilt und welche Leistungen darin enthalten sind, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
EWD darf einem Unternehmen auch ohne vorausgehenden Suchauftrag zunächst eine beruflich grundsätzlich interessante Person anonymisiert vorstellen. Eine namentliche Vorstellung erfolgt nur im abgestimmten Umfang und begründet für sich allein noch keinen entgeltlichen Auftrag.
Abschnitt 03
Vertragsschluss und Beauftragung
Ein Vermittlungs- oder Beratungsvertrag kommt durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung einer Vereinbarung oder eine eindeutige Auftragsbestätigung in Textform zustande. Schweigen oder der bloße Erhalt eines anonymen oder namentlichen Profils gelten nicht als Annahme.
Bei einer proaktiven Kandidatenvorstellung unterbreitet EWD dem Unternehmen vor der weiterführenden Vermittlung ein Angebot unter Einbeziehung dieser AGB. Fordert das Unternehmen nach Erhalt dieses Angebots ausdrücklich ein Gespräch, weitere Unterlagen oder die Herstellung des Kontakts an, gilt dies als Annahme, sofern EWD zuvor klar auf Vergütung und AGB hingewiesen hat.
Änderungen an Position, Anforderungsprofil, Suchgebiet, Zeitplan oder Vergütungsmodell bedürfen einer Abstimmung in Textform. Wesentliche Änderungen können eine Anpassung von Leistung, Zeitplan und Honorar erforderlich machen.
Abschnitt 04
Kandidatenvorstellung und Vorbekanntheit
Eine Person gilt als namentlich vorgestellt, sobald EWD mit ihrer Zustimmung Informationen übermittelt, die dem Kunden eine eindeutige Identifikation ermöglichen. Ein rein anonymes oder hinreichend abstrahiertes Kurzprofil löst weder Kandidatenschutz noch einen Honoraranspruch aus.
Ist eine vorgestellte Person dem Kunden bereits aus einem aktiven, positionsbezogenen Auswahlprozess bekannt, teilt der Kunde dies EWD unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach der namentlichen Vorstellung und vor einem durch EWD vermittelten Gespräch, in Textform mit. Auf Bitte sind Quelle, Zeitpunkt und konkreter Bezug nachvollziehbar zu belegen.
Eine bloße frühere Speicherung in einem Bewerbermanagementsystem oder ein länger zurückliegender Kontakt ohne Bezug zu einer konkreten beruflichen Möglichkeit genügt für sich allein nicht als Vorbekanntheit. Bei rechtzeitig nachgewiesener Vorbekanntheit entsteht für diese Person kein erfolgsabhängiges Honorar, es sei denn, der Kunde beauftragt EWD ausdrücklich mit der weiteren Begleitung.
Abschnitt 05
Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt die für die Suche und Einordnung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig bereit. Dazu gehören insbesondere Rolle, Verantwortungsbereich, fachliche Anforderungen, Berichtslinie, Arbeitsort, Arbeitsmodell, Vergütungsrahmen, vorgesehener Auswahlprozess und wesentliche Rahmenbedingungen.
Der Kunde benennt entscheidungsbefugte Ansprechpartner, informiert EWD zeitnah über Gesprächswünsche, Rückmeldungen, Änderungen und den Stand des Auswahlprozesses und behandelt Kandidaten respektvoll und vertraulich.
Der Kunde informiert EWD unverzüglich über den Abschluss eines Vertrags mit einer vorgestellten Person, den vereinbarten Tätigkeitsbeginn und die für die Honorarberechnung maßgebliche Vergütung. Er stellt auf berechtigte Anfrage geeignete Auszüge oder Nachweise zur Verfügung; nicht erforderliche Angaben dürfen geschwärzt werden.
Abschnitt 06
Auswahl, Prüfung und Entscheidungsverantwortung
EWD führt die vereinbarten Leistungen mit kaufmännischer Sorgfalt aus, schuldet jedoch weder die Vorstellung einer bestimmten Anzahl von Personen noch eine erfolgreiche Besetzung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Kandidateninformationen beruhen auf Gesprächen, überlassenen Unterlagen und zulässigen beruflichen Quellen. EWD prüft Plausibilität und fachlichen Bezug im vereinbarten Umfang, übernimmt aber ohne gesonderten Prüfauftrag keine Garantie für Vollständigkeit, Echtheit oder fortdauernde Richtigkeit sämtlicher Angaben.
Die abschließende Prüfung der fachlichen, persönlichen und rechtlichen Eignung sowie die Einstellungsentscheidung liegen beim Kunden. Referenzen, Hintergrundprüfungen, Eignungsdiagnostik oder die Prüfung von Nachweisen erfolgen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart, rechtlich zulässig und mit der betroffenen Person abgestimmt sind.
Abschnitt 07
Honorar und Berechnungsgrundlage
Höhe, Modell und Fälligkeit des Honorars ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Wird ein prozentuales Erfolgshonorar vereinbart, ist die im Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorgesehene Bruttojahreszielvergütung maßgeblich. Sie umfasst das feste Jahresgehalt sowie garantierte oder bei 100 Prozent Zielerreichung vorgesehene variable Vergütungsbestandteile, vertraglich zugesagte Einmalzahlungen und vereinbarte geldwerte Vorteile. Die Bewertung eines Firmenwagens oder sonstiger Sachleistungen wird im Angebot festgelegt; fehlt eine Festlegung, ist der steuerliche Jahreswert maßgeblich.
Bei Teilzeit wird die tatsächlich vereinbarte Jahreszielvergütung zugrunde gelegt. Bei befristeten Verträgen oder sonstigen entgeltlichen Tätigkeiten gilt die im Angebot festgelegte Berechnungsweise; ohne eine solche Vereinbarung entsteht kein hiervon abgeleiteter zusätzlicher Honoraranspruch.
Abschnitt 08
Erfolgreiche Vermittlung und Schutzzeitraum
Eine erfolgsabhängige Vergütung entsteht, wenn der Kunde mit einer von EWD namentlich vorgestellten Person innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstvorstellung einen Arbeits-, Anstellungs-, Geschäftsführer-, Dienst- oder vergleichbaren entgeltlichen Vertrag schließt und die Tätigkeit von EWD hierfür mitursächlich war. Maßgeblich ist der frühere Zeitpunkt aus Vertragsunterzeichnung und Tätigkeitsaufnahme.
Der Honoraranspruch besteht auch, wenn die Person für eine andere als die ursprünglich besprochene Position oder bei einem mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen tätig wird, sofern die Vorstellung durch EWD hierfür mitursächlich war.
Kandidatenprofile und Kontaktdaten dürfen ohne vorherige Zustimmung von EWD und der betroffenen Person nicht an Dritte weitergegeben werden. Führt eine unberechtigte Weitergabe innerhalb des Schutzzeitraums zu einem entgeltlichen Vertrag der vorgestellten Person mit einem Dritten, bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Werden mehrere vorgestellte Personen eingestellt oder beauftragt, entsteht das vereinbarte Honorar für jede erfolgreiche Vermittlung gesondert.
Abschnitt 09
Retainer, Teilhonorare und Auslagen
Bei exklusiven, Retained-Search- oder Stufenmodellen können aufwandsbezogene Teilhonorare für definierte Projektphasen vereinbart werden. Die jeweiligen Meilensteine, Beträge und Fälligkeiten ergeben sich aus dem Angebot.
Bereits vertragsgemäß erbrachte und fällig gewordene Projektphasen werden durch eine spätere Unterbrechung oder Beendigung des Suchauftrags nicht rückwirkend aufgehoben. Noch nicht begonnene Phasen werden nur berechnet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vorgesehen oder vom Kunden freigegeben wurde.
Reise-, Anzeigen-, Diagnostik- und sonstige Fremdkosten werden nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden gesondert berechnet. Kandidaten entstandene Reisekosten trägt der Kunde nur, wenn dies zuvor mit ihm abgestimmt wurde.
Abschnitt 10
Nichtantritt, frühes Ausscheiden und Nachbesetzung
Die Unterzeichnung eines Vertrags durch den Kunden und die vorgestellte Person löst das vereinbarte Erfolgshonorar grundsätzlich auch dann aus, wenn die Person die Tätigkeit später nicht antritt oder das Vertragsverhältnis frühzeitig endet.
Eine kostenlose oder vergünstigte Nachbesetzung, Gutschrift oder Erstattung besteht nur, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich zugesagt wurde. Das Angebot legt Zeitraum, Umfang, Meldefristen und Ausschlussgründe fest.
Eine zugesagte Nachbesetzung kann insbesondere entfallen, wenn Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt wurden, Rolle oder wesentliche Arbeitsbedingungen nachträglich verändert wurden, betriebsbedingte Gründe, Umstrukturierungen oder unzureichende Mitwirkung des Kunden maßgeblich waren oder EWD nicht unverzüglich über das Ausscheiden informiert wurde.
Abschnitt 11
Vertraulichkeit und Kandidatendaten
Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, fachliche und persönliche Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich und verwenden sie nur für den vereinbarten Zweck. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Kandidatenprofile dürfen ausschließlich den Personen zugänglich gemacht werden, die beim Kunden unmittelbar am abgestimmten Auswahlprozess beteiligt sind. Eine Nutzung für andere Positionen ist innerhalb des Kunden möglich, wenn sie mit der betroffenen Person und EWD abgestimmt wird.
EWD und der Kunde verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Personalvermittlung grundsätzlich jeweils als eigenständig Verantwortliche. Der Kunde erfüllt seine eigenen Informations-, Schutz-, Lösch- und sonstigen Datenschutzpflichten. Eine Auftragsverarbeitung liegt nur vor, wenn sie für einen gesondert vereinbarten Prozess rechtlich tatsächlich gegeben ist und entsprechend dokumentiert wird.
Abschnitt 12
Gleichbehandlung und zulässige Anforderungen
Der Kunde formuliert Anforderungsprofile und Auswahlentscheidungen diskriminierungsfrei und im Einklang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie sonstigen zwingenden Vorschriften. Er übermittelt EWD keine Auswahlvorgaben, die an geschützte Merkmale anknüpfen, soweit hierfür keine gesetzlich zulässige berufliche Anforderung besteht.
EWD ist berechtigt, rechtswidrige oder erkennbar diskriminierende Vorgaben zurückzuweisen und die Bearbeitung bis zu einer rechtmäßigen Klärung auszusetzen. Der Kunde bleibt für seine Einstellungsentscheidung und die von ihm geführten Auswahlgespräche verantwortlich.
Abschnitt 13
Rechnung, Zahlung und Zurückbehaltungsrechte
EWD darf Rechnungen elektronisch übermitteln. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf EWD noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge aussetzen, wenn dies dem Kunden zuvor angekündigt wurde.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
Abschnitt 14
Haftung
EWD haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in Fällen gesetzlich zwingender Haftung.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet EWD nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von EWD.
EWD haftet nicht für Entscheidungen, Erklärungen, Pflichtverletzungen oder die spätere Arbeitsleistung einer vermittelten Person. Eine eigene Pflichtverletzung von EWD bleibt hiervon unberührt.
Abschnitt 15
Laufzeit und Beendigung von Suchaufträgen
Laufzeit, Exklusivität und ordentliche Kündigung eines Suchauftrags ergeben sich aus dem Angebot. Fehlt eine Regelung, kann ein laufender Suchauftrag von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen in Textform beendet werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen einer behebbaren Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, soweit dies nicht entbehrlich ist.
Bereits entstandene Zahlungsansprüche, die Vertraulichkeit, datenschutzrechtliche Pflichten und der zwölfmonatige Schutzzeitraum für während des Auftrags namentlich vorgestellte Personen bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.
Abschnitt 16
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Vertragsbezogene Erklärungen können in Textform abgegeben werden, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig.
Sollten einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand dieser AGB: 30. August 2026.