Hinweis zum Vertragsaufbau: Diese AGB bilden den allgemeinen Rahmen. Leistungszeiten, Kommunikationskanäle, Fallvolumen, Freigaberegeln und Vergütung müssen im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Leistungs- und Prozessbeschreibung festgelegt werden. Die Vertragslaufzeit richtet sich vorrangig nach dem Angebot und ergänzend nach Abschnitt 03 dieser AGB. Vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist zusätzlich ein Vertrag über Auftragsverarbeitung abzuschließen.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Externes Anfrage-, Angebots- und Vertriebsbackoffice für Umzugsunternehmen
Ausschließlich für Unternehmer (B2B) | Stand: 10. August 2026
Abschnitt 01
Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen des externen Anfrage-, Angebots- und Vertriebsbackoffice zwischen der EWD Erste Wahl Digital UG (haftungsbeschränkt), Meister-Francke-Straße 7, 22309 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Hamburg, HRB 200105, nachfolgend "Auftragnehmer" genannt, und dem jeweiligen Auftraggeber.
Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
Der Auftraggeber bestätigt, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen. Der Auftragnehmer darf vor Vertragsschluss einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Leistungserbringung in Kenntnis solcher Bedingungen.
Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Als "Interessenten" gelten natürliche oder juristische Personen, deren Anfragen der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers bearbeitet. "Prozessvorgaben" sind die vom Auftraggeber freigegebenen Regeln zu Kommunikation, Qualifizierung, Preisen, Freigaben und Bearbeitungsschritten.
Abschnitt 02
Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine im Angebot angegebene Annahmefrist bleibt unberührt.
Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots in Textform, Unterzeichnung eines Vertrags, Auftragsbestätigung oder durch den auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers begonnenen Leistungsvollzug zustande. Schweigen gilt nicht als Annahme.
Für den Vertragsinhalt gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen und Auftragsbestätigung, Angebot und Leistungsbeschreibung, freigegebene Prozessvorgaben, ein gegebenenfalls geschlossener Vertrag über Auftragsverarbeitung und anschließend diese AGB. Für datenschutzrechtliche Sachverhalte geht der Vertrag über Auftragsverarbeitung vor.
Der Auftragnehmer ist erst zur Aufnahme der operativen Bearbeitung verpflichtet, wenn die für den vereinbarten Leistungsumfang erforderlichen Prozessvorgaben, Ansprechpartner, Zugänge, Vollmachten und datenschutzrechtlichen Vereinbarungen vorliegen.
Vertragsbezogene Erklärungen können in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein vereinbartes Projektsystem, abgegeben werden. Der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
Abschnitt 03
Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen und Leistungskontingenten
1. Vertragslaufzeit und automatische Verlängerung
Für wiederkehrend zu erbringende Leistungen, insbesondere die laufende Bearbeitung und Koordination von Kundenanfragen, die Angebotsnachverfolgung, die Kundenkommunikation sowie sonstige fortlaufende Betreuungs-, Support- und Kommunikationsleistungen, wird der Vertrag für die im jeweiligen Angebot vereinbarte feste Laufzeit geschlossen.
Nach Ablauf der erstmalig vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um einen Zeitraum gleicher Dauer (nachfolgend „Vertragsperiode“), sofern er nicht nach Maßgabe von Abs. 2 fristgerecht gekündigt wird.
Ist im Angebot keine abweichende Laufzeit vereinbart, beträgt die erstmalige Vertragslaufzeit sowie jede nachfolgende Vertragsperiode drei Monate.
2. Ordentliche Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende der jeweils laufenden Vertragsperiode ordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende der erstmalig vereinbarten Vertragslaufzeit möglich.
Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei maßgeblich.
3. Leistungskontingente
Sofern im Angebot ein bestimmtes Leistungskontingent vereinbart wird, das der Kunde innerhalb einer Vertragsperiode sukzessive abrufen kann, ist dieses Kontingent für die jeweilige Vertragsperiode verbindlich vereinbart.
Das vereinbarte Leistungskontingent ist innerhalb der jeweiligen Vertragsperiode abzurufen. Nicht innerhalb der Vertragsperiode abgerufene Leistungen werden grundsätzlich nicht auf eine nachfolgende Vertragsperiode übertragen, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt nicht, soweit der unterbliebene Abruf auf Umständen beruht, die Erste Wahl Digital zu vertreten hat.
Wird das für eine Vertragsperiode vereinbarte Leistungskontingent bereits vor Ablauf dieser Vertragsperiode vollständig in Anspruch genommen, endet die betreffende Vertragsperiode mit dem vollständigen Abruf des Kontingents. Unmittelbar anschließend beginnt automatisch eine neue Vertragsperiode gleicher Dauer mit einem Leistungskontingent gleichen Umfangs, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Für jede weitere vollständige Inanspruchnahme eines Leistungskontingents vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode gilt diese Regelung entsprechend.
Die für die jeweilige Vertragsperiode vereinbarte Vergütung gilt auch für die durch vollständigen Abruf vorzeitig ausgelöste neue Vertragsperiode.
4. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst zulässig, nachdem eine zur Abhilfe gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist. Einer vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nicht, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Ein wichtiger Grund für Erste Wahl Digital kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde mit der Zahlung von mindestens zwei fälligen Rechnungen in nicht nur unerheblichem Umfang in Verzug ist und den Zahlungsrückstand trotz zweier Mahnungen und einer hierbei gesetzten angemessenen Zahlungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen nicht vollständig ausgleicht.
Gesetzliche und vertragliche Zahlungs-, Vergütungs- und Schadensersatzansprüche, die bis zur Beendigung des Vertrags entstanden sind oder aufgrund der Vertragsverletzung bestehen, bleiben von der Kündigung unberührt.
5. Form der Kündigung
Ordentliche und außerordentliche Kündigungen bedürfen der Textform. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend.
Abschnitt 04
Leistungsgegenstand und rechtliche Einordnung
Der Auftragnehmer erbringt ein externes, persönlich ausgeführtes Anfrage-, Angebots- und Vertriebsbackoffice, insbesondere für kleine und mittelständische Umzugsunternehmen. Software und digitale Werkzeuge unterstützen die Leistungserbringung, sind jedoch ohne ausdrückliche Vereinbarung kein eigenständiges Hauptprodukt.
Je nach individueller Vereinbarung können insbesondere folgende Leistungen umfasst sein:
- Annahme, Sichtung und strukturierte Erstbearbeitung eingehender Anfragen;
- Rückruf und Kommunikation mit Interessenten über vereinbarte Kanäle;
- Erfassung und Qualifizierung von Umzugsdaten, Objektangaben, Inventar, Fotos und Unterlagen;
- Nachforderung fehlender Angaben sowie Koordination von Video- oder Vor-Ort-Besichtigungen;
- Vorprüfung nach den Vorgaben des Auftraggebers;
- Vorbereitung von Angebotspositionen, Angeboten oder Angebotsvorschlägen;
- Einholung vereinbarter Freigaben sowie Versand freigegebener Angebote;
- Wiedervorlage, Nachverfolgung und Dokumentation von Zu- oder Absagen;
- Statuspflege, Auswertung und regelmäßige Abstimmung.
Der konkrete Leistungsumfang, die Bearbeitungskanäle, Bearbeitungszeiten, Fallmengen, Zuständigkeiten und gegebenenfalls verbindlichen Servicelevel ergeben sich ausschließlich aus den vorrangigen Vertragsunterlagen.
Die laufende Anfragebearbeitung, Qualifizierung, Kommunikation, Angebotsvorbereitung und Nachverfolgung sind grundsätzlich Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis ausdrücklich als Werkleistung vereinbart wurde. Die rechtliche Einordnung richtet sich im Zweifel nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt.
Nicht umfasst sind ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere Leadgenerierung, Werbekampagnen, Kaltakquise, Rechts- oder Steuerberatung, Inkasso, verbindliche Preisentscheidungen ohne freigegebene Regeln sowie eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.
Abschnitt 05
Onboarding und Prozessvorgaben
Vor Beginn der laufenden Bearbeitung nehmen die Parteien die relevanten Prozesse, Zuständigkeiten und Entscheidungswege des Auftraggebers auf. Umfang und Tiefe des Onboardings richten sich nach dem vereinbarten Leistungsbild.
Der Auftraggeber legt insbesondere Einzugsgebiet, Standorte, Leistungsangebot, Kapazitäten, Mindestauftragswerte, Ausschlusskriterien, Preis- und Kalkulationsvorgaben, Freigabegrenzen, Kommunikationsregeln und Eskalationswege fest.
Die dokumentierten Prozessvorgaben werden nach Freigabe des Auftraggebers zur verbindlichen Arbeitsgrundlage. Der Auftragnehmer darf sich auf ihre Richtigkeit und Aktualität verlassen, soweit Unstimmigkeiten nicht offensichtlich sind.
Eine vereinbarte Test- oder Einführungsphase dient der Erprobung und Nachschärfung der Abläufe. Erkenntnisse aus dieser Phase können zu Anpassungen des Leistungsumfangs, der Kapazitätsplanung oder der Prozessvorgaben führen.
Sind Vorgaben unvollständig, widersprüchlich oder für einen Einzelfall nicht ausreichend, legt der Auftragnehmer den Vorgang dem benannten Ansprechpartner vor. Bis zur Klärung darf die weitere Bearbeitung des betroffenen Vorgangs ausgesetzt werden.
Änderungen der Prozessvorgaben werden erst wirksam, wenn sie dem Auftragnehmer eindeutig mitgeteilt wurden und dieser eine angemessene Umsetzungszeit erhalten hat.
Abschnitt 06
Auftreten gegenüber Interessenten und Vertretungsmacht
Der Auftragnehmer kommuniziert im vereinbarten Umfang im Namen oder erkennbar im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber bleibt alleiniger Anbieter der Umzugsleistungen und alleiniger möglicher Vertragspartner der Interessenten.
Der Auftragnehmer wird nicht selbst Partei eines zwischen dem Auftraggeber und einem Interessenten geschlossenen Vertrags. Er darf keine von den Prozessvorgaben abweichenden Zusagen, Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen abgeben.
Eine Vertretungsmacht zum Versand verbindlicher Angebote, zur Annahme von Erklärungen oder zum Abschluss von Verträgen besteht nur, wenn sie nach Inhalt und Umfang ausdrücklich in Textform erteilt wurde. Handlungen innerhalb einer wirksam erteilten Vertretungsmacht wirken unmittelbar für und gegen den Auftraggeber.
Preise, Kalkulationsgrundlagen, Rabatte, Zuschläge, Zahlungsbedingungen und Freigabegrenzen werden vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftragnehmer trifft keine eigenständigen Preisentscheidungen außerhalb dieser Vorgaben.
Sonderfälle, Abweichungen oder wirtschaftlich wesentliche Entscheidungen werden dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt, sofern sie nicht eindeutig von einer erteilten Vertretungsmacht und den Prozessvorgaben erfasst sind.
Der Auftraggeber teilt Änderungen oder den Widerruf einer Vertretungsmacht unverzüglich mit und veranlasst, soweit erforderlich, die Information betroffener Dritter. Bis zum Zugang einer eindeutigen Mitteilung darf der Auftragnehmer auf den zuletzt dokumentierten Umfang vertrauen.
Abschnitt 07
Kommunikation, Kontaktaufnahme und Gesprächsaufzeichnungen
Die Leistung bezieht sich grundsätzlich auf eingehende Anfragen sowie auf die weitere Bearbeitung von Kontakten, die der Auftraggeber rechtmäßig erhoben oder dem Auftragnehmer rechtmäßig zugänglich gemacht hat.
Kaltakquise, allgemeine Werbeansprache und der Erwerb oder die Beschaffung von Kontaktdaten sind nicht geschuldet, sofern sie nicht gesondert vereinbart und rechtlich zulässig ausgestaltet wurden.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgegebenen Kontaktwege, Kontaktzeitpunkte, Vorlagen und Empfängerlisten rechtmäßig verwendet werden dürfen. Der Auftragnehmer bleibt für die Einhaltung der ihn unmittelbar treffenden gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
Der Auftragnehmer beachtet mitgeteilte Widersprüche, Sperrvermerke und Kommunikationspräferenzen. Der Auftraggeber stellt vorhandene Sperrlisten und relevante Änderungen unverzüglich bereit.
Bei der Kontaktaufnahme werden die Identität des Auftraggebers und der geschäftliche Zweck der Kommunikation transparent gemacht, soweit sie sich nicht bereits eindeutig aus den Umständen ergeben.
Eine Aufzeichnung von Telefon- oder Videogesprächen gehört nicht zum vereinbarten Leistungsumfang. Sie darf nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung und nach vorheriger, nachweisbarer Zustimmung aller Gesprächsteilnehmer sowie unter Einhaltung der datenschutz- und strafrechtlichen Vorgaben erfolgen.
Verlangt der Auftraggeber eine nach Einschätzung des Auftragnehmers rechtswidrige oder unlautere Kontaktaufnahme, darf der Auftragnehmer die betreffende Weisung zurückweisen und die Bearbeitung bis zur Klärung aussetzen.
Abschnitt 08
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Kommunikationsmittel, Vorlagen und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit.
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Aktualität und rechtliche Zulässigkeit seiner Angaben zu Leistungen, Preisen, Verfügbarkeiten, Einsatzgebieten, Versicherungen, Qualifikationen, Vertragsbedingungen und sonstigen geschäftlichen Umständen verantwortlich.
Soweit Angebote oder Vertragsunterlagen an Verbraucher versendet werden, stellt der Auftraggeber rechtlich geprüfte Vorlagen einschließlich der erforderlichen Pflichtinformationen, Vertragsbedingungen und gegebenenfalls Widerrufsinformationen bereit. Der Auftragnehmer übernimmt ohne gesonderte Vereinbarung keine rechtliche Prüfung dieser Unterlagen.
Der Auftraggeber benennt mindestens einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt dessen Erreichbarkeit innerhalb der vereinbarten Entscheidungs- und Freigabezeiten sicher.
Kapazitätsänderungen, Terminengpässe, Preisänderungen, neue Ausschlusskriterien und sonstige für die Bearbeitung wesentliche Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Nutzung und Weitergabe bereitgestellter Texte, Bilder, Formulare, Kundendaten, Zugangsdaten und sonstiger Inhalte berechtigt ist.
Der Auftraggeber prüft Statusinformationen, Stichproben und zur Freigabe vorgelegte Vorgänge innerhalb angemessener Zeit und weist auf erkennbare Fehler oder Abweichungen hin.
Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, verlängern sich betroffene Bearbeitungsfristen angemessen. Nach vorherigem Hinweis dürfen nachweisbare Mehraufwände gesondert berechnet und blockierte Vorgänge bis zur Mitwirkung ausgesetzt werden.
Abschnitt 09
Eigenständige Leistungserbringung und keine Arbeitnehmerüberlassung
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen als eigenständiger Unternehmer in eigener organisatorischer Verantwortung. Die Parteien beabsichtigen keine Überlassung von Arbeitnehmern an den Auftraggeber.
Die Auswahl, Einteilung und fachliche Führung der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen sowie die interne Organisation von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmethoden obliegen dem Auftragnehmer, soweit die vereinbarten Leistungszeiten und Prozessanforderungen eingehalten werden.
Der Auftraggeber erteilt Prozess-, Qualitäts- und Ergebnisvorgaben grundsätzlich gegenüber dem benannten Ansprechpartner des Auftragnehmers. Eine unmittelbare Eingliederung eingesetzter Personen in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers oder die Erteilung personeller Einzelweisungen findet nicht statt.
Die Parteien gestalten auch die tatsächliche Zusammenarbeit entsprechend diesen Grundsätzen. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine abweichende tatsächliche Organisation, stimmen sie unverzüglich geeignete Anpassungen ab.
Abschnitt 10
Leistungszeiten, Fallvolumen und Erreichbarkeit
Leistungstage, Servicezeiten, Kommunikationskanäle, geplante Fallmengen und Priorisierungsregeln werden individuell vereinbart.
Reaktions-, Rückruf- oder Bearbeitungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Servicelevel bezeichnet wurden. Sonstige Zeitangaben sind Planungs- oder Zielwerte.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer weder eine ständige Erreichbarkeit noch eine Bearbeitung rund um die Uhr oder an Sonn- und Feiertagen.
Übersteigt das tatsächliche Anfragevolumen die vereinbarte oder der Kalkulation zugrunde gelegte Kapazität erheblich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Die Parteien stimmen Priorisierung, zusätzliche Kapazität, geänderte Bearbeitungszeiten oder eine Anpassung der Vergütung ab.
Zeitkritische oder sicherheitsrelevante Notfälle dürfen nicht ausschließlich über das externe Backoffice abgesichert werden, sofern kein entsprechender Notfall- oder Bereitschaftsdienst ausdrücklich vereinbart wurde.
Abschnitt 11
Änderungen und Zusatzleistungen
Änderungswünsche nach Vertragsschluss werden berücksichtigt, soweit sie technisch, organisatorisch und kapazitiv umsetzbar sind.
Als Zusatzleistungen gelten insbesondere zusätzliche Standorte, Sprachen, Kommunikationskanäle, Servicezeiten, Fallmengen, Auswertungen, Sonderprozesse oder Aufgaben außerhalb der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
Der Auftragnehmer weist vor Ausführung erkennbarer Zusatzleistungen auf die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Kapazität hin. Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Freigabe des Auftraggebers in Textform ausgeführt.
Muss zur Abwendung eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens gehandelt werden und ist der Ansprechpartner trotz angemessener Versuche nicht erreichbar, darf der Auftragnehmer erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen treffen. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
Abschnitt 12
Eingesetzte Personen und Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung eigene Beschäftigte, freie Mitarbeitende und sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer einsetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Der Auftragnehmer darf eingesetzte Personen durch fachlich geeignete Personen ersetzen.
Soweit eingesetzte Unterauftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, richtet sich ihr Einsatz nach dem Vertrag über Auftragsverarbeitung und den dort geregelten Genehmigungs- und Informationsverfahren.
Der Auftragnehmer verpflichtet eingesetzte Personen angemessen auf Vertraulichkeit, Datenschutz und die vereinbarten Sicherheits- und Prozessvorgaben.
Abschnitt 13
Vergütung, Abrechnung und Zahlung
Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Einmalige Einrichtungs-, Onboarding- oder Projektvergütungen werden, sofern nicht anders vereinbart, mit Vertragsschluss oder Rechnungsstellung fällig. Laufende Grundvergütungen werden monatlich im Voraus, verbrauchs- oder aufwandsabhängige Vergütungen nachträglich abgerechnet.
Kosten externer Anbieter, Lizenzen, Rufnummern, Kommunikationsdienste oder sonstiger Drittleistungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Vom Auftraggeber freigegebene Drittkosten werden gesondert berechnet oder unmittelbar vom Drittanbieter abgerechnet.
Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden. Sie sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei nicht nur unerheblichen Zahlungsrückständen darf der Auftragnehmer nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist die betroffenen Leistungen aussetzen. Der Auftraggeber wird zuvor auf die mögliche Aussetzung und deren betriebliche Auswirkungen hingewiesen.
Abschnitt 14
Konten, Zugänge und Informationssicherheit
Unternehmenskonten, E-Mail-Postfächer, Rufnummern, CRM-Zugänge und sonstige Systeme des Auftraggebers bleiben in dessen Inhaberschaft und Kontrolle. Der Auftragnehmer erhält grundsätzlich nur die zur Leistungserbringung erforderlichen Rollen und Berechtigungen.
Soweit Systeme oder Arbeitsumgebungen des Auftragnehmers genutzt werden, verbleiben deren technische Administration und Rechte beim Auftragnehmer. Ein Datenzugang des Auftraggebers richtet sich nach der Leistungsbeschreibung und dem Vertrag über Auftragsverarbeitung.
Beide Parteien setzen angemessene Zugriffsbeschränkungen ein. Soweit technisch verfügbar und zumutbar, werden personengebundene Konten und Mehrfaktor-Authentifizierung genutzt. Gemeinsame Sammelzugänge sind zu vermeiden.
Sicherheitsrelevante Änderungen, verdächtige Zugriffe, kompromittierte Zugangsdaten und sonstige Vorfälle mit möglicher Auswirkung auf die Leistungserbringung sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
Nach Vertragsende entzieht jede Partei die von ihr eingeräumten Zugriffsrechte, sobald sie für die geordnete Abwicklung, Datenherausgabe oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht mehr benötigt werden.
Abschnitt 15
Software, Kommunikationsdienste und Drittanbieter
Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung geeignete Software, Telefonie-, E-Mail-, Speicher-, Projekt- und Kommunikationsdienste einsetzen. Datenschutzrechtlich relevante Anbieter und Verarbeitungsvorgänge werden im Vertrag über Auftragsverarbeitung abgebildet.
Der Auftragnehmer hat keinen vollständigen Einfluss auf Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Schnittstellen, Richtlinien oder Änderungen externer Anbieter. Er informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Auswirkungen und trifft im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs angemessene Maßnahmen zur Störungsbegrenzung.
Vom Auftraggeber vorgegebene Systeme müssen für den vorgesehenen Zweck geeignet, ausreichend lizenziert und technisch erreichbar sein. Störungen oder Beschränkungen dieser Systeme gehen nicht zulasten des Auftragnehmers, soweit er sie nicht zu vertreten hat.
Ein gegebenenfalls gewährter Zugang zu Status-, Kommunikations- oder Projektwerkzeugen begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen eigenständigen Softwareüberlassungs- oder SaaS-Vertrag.
Führt eine nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Änderung eines Drittanbieters zu einer wesentlichen dauerhaften Beeinträchtigung, stimmen die Parteien eine zumutbare Ersatzlösung oder Anpassung ab. Ist dies nicht möglich, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund beenden.
Abschnitt 16
Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Die Parteien beachten die jeweils auf sie anwendbaren Datenschutzvorschriften. Sie sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten von Interessenten, Kunden oder Beschäftigten nach dokumentierten Weisungen des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Der Auftraggeber bleibt für Zwecke und Rechtmäßigkeit der beauftragten Verarbeitung verantwortlich. Dies umfasst insbesondere Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Datenminimierung, Speicherfristen, Betroffenenrechte und die Zulässigkeit von Kontaktaufnahmen.
Der Auftragnehmer verarbeitet Auftragsdaten ausschließlich zur Vertragsdurchführung und nach dokumentierten Weisungen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer abweichenden Verarbeitung besteht. Eine Nutzung von Interessenten- oder Kundendaten für eigene Werbe-, Vertriebs- oder Profilbildungszwecke erfolgt nicht.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten sollen nur verarbeitet werden, wenn dies für den vereinbarten Zweck erforderlich, ausdrücklich abgestimmt und rechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber vermeidet die Übermittlung nicht benötigter sensibler Informationen.
Hält der Auftragnehmer eine Weisung für datenschutzwidrig, informiert er den Auftraggeber. Er darf die Ausführung der betroffenen Weisung bis zur rechtlichen Klärung aussetzen.
Technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragnehmer, Unterstützungsleistungen, Kontrollrechte, Meldungen von Datenschutzverletzungen sowie Rückgabe und Löschung von Daten werden im Vertrag über Auftragsverarbeitung geregelt.
Personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Auftraggebers, die der Auftragnehmer für Vertragsanbahnung, Vertragsverwaltung, Abrechnung oder Rechtsverteidigung verarbeitet, verarbeitet der Auftragnehmer in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit.
Abschnitt 17
Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten geschäftlichen, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
Gesetzlich, behördlich oder gerichtlich verlangte Offenlegungen bleiben zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Partei vorher informiert und die Offenlegung auf das notwendige Maß begrenzt.
Die Vertraulichkeitspflichten gelten nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie, solange deren Geheimnischarakter besteht.
Abschnitt 18
Dokumentation, Statusangaben und Erfolgserwartungen
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen fachlichen Sorgfalt. Eine vollständig fehlerfreie oder lückenlose Bearbeitung jedes Vorgangs kann bei persönlich erbrachten Dienstleistungen nicht zugesichert werden.
Der Auftragnehmer schuldet ohne ausdrückliche Garantie insbesondere nicht, dass jeder Interessent erreicht wird, sämtliche Angaben vollständig beigebracht werden, jede Anfrage zu einem Angebot oder Auftrag führt oder kein Vorgang durch externe Umstände verloren geht.
Es werden keine bestimmten Abschlussquoten, Umsätze, Deckungsbeiträge, Bearbeitungsmengen, Zeitersparnisse oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolge geschuldet. Ebenso ist die Generierung neuer Anfragen nicht Gegenstand der Leistung.
Statusangaben, Auswertungen und Dokumentationen beruhen auf den verfügbaren Informationen, Systemdaten und Rückmeldungen. Sie dienen der betrieblichen Steuerung, ersetzen jedoch keine kaufmännische, rechtliche oder steuerliche Prüfung durch den Auftraggeber.
Ziele, Prognosen, Erfahrungswerte und Kennzahlen gelten nur dann als garantierte Beschaffenheit oder verbindlicher Servicelevel, wenn dies ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde.
Abschnitt 19
Rechte an Unterlagen, Vorlagen und Arbeitsergebnissen
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Vertragsdauer die zur Leistungserbringung erforderlichen Rechte an bereitgestellten Texten, Vorlagen, Logos, Daten, Formularen und sonstigen Materialien ein.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der von ihm bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter verletzt.
Rechte an vorbestehenden Methoden, Prozessmodellen, Checklisten, Vorlagen, Softwarebestandteilen, Automatisierungen, Know-how und allgemeinen Arbeitssystemen des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer.
An individuell für den Auftraggeber erstellten und vollständig bezahlten Prozessunterlagen, Formularen oder Textvorlagen erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.
Das Nutzungsrecht umfasst die interne Bearbeitung und die Beauftragung anderer Dienstleister zur Fortführung des eigenen Betriebs. Eine Veräußerung oder Lizenzierung als eigenständiges Produkt an Dritte ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
Für Bestandteile Dritter gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen. Entwürfe, interne Arbeitsstände und nicht ausgewählte Varianten sind nur herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Abschnitt 20
Werkvertragliche Teilleistungen und Abnahme
Die folgenden Regelungen gelten nur, wenn einzelne abnahmefähige Arbeitsergebnisse ausdrücklich als Werkleistung vereinbart wurden. Laufende Backoffice-Dienstleistungen unterliegen keiner Abnahme.
Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung der Werkleistung in Textform an und stellt das Arbeitsergebnis zur Prüfung bereit.
Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis, sofern keine andere Frist vereinbart wurde, innerhalb von zehn Arbeitstagen und erklärt die Abnahme oder benennt konkrete wesentliche Mängel. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Erklärt der Auftraggeber innerhalb der Prüfungsfrist weder die Abnahme noch eine begründete Verweigerung, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion, insbesondere der Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs, bleiben maßgeblich.
Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Abschnitt 21
Leistungsstörungen und Beanstandungen
Der Auftraggeber teilt erkennbare Bearbeitungsfehler, Abweichungen oder Störungen unverzüglich nach Kenntnis mit, damit der Auftragnehmer den Vorgang prüfen, korrigieren und Folgeschäden begrenzen kann. Gesetzliche Rechte werden durch eine verspätete Mitteilung nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang berührt.
Der Auftragnehmer prüft berechtigte Beanstandungen und erbringt erforderliche Korrektur- oder Nacherfüllungsleistungen innerhalb angemessener Zeit.
Beide Parteien treffen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer insbesondere, wenn ein Vorgang wegen eines Umzugstermins, einer Angebotsfrist oder eines sonstigen Umstands besonders zeitkritisch ist.
Eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers liegt nicht vor, soweit eine Störung ausschließlich auf unrichtigen oder verspäteten Vorgaben, fehlender Mitwirkung, Ausfällen vom Auftraggeber vorgegebener Systeme oder Handlungen Dritter beruht und der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Abschnitt 22
Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nach der vorstehenden Ziffer ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige gesetzlich zwingende Haftung, insbesondere zwingende Ansprüche nach der DSGVO.
Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Organe, Beschäftigten, freien Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Für Ausfälle, Sperrungen oder Änderungen externer Systeme haftet der Auftragnehmer nur, soweit er die zugrunde liegende Pflichtverletzung, insbesondere eine fehlerhafte Auswahl, Konfiguration oder Reaktion, nach den vorstehenden Regelungen zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die sachliche oder rechtliche Fehlerhaftigkeit von Preisen, Vertragsbedingungen, Leistungsangaben, Vorlagen oder sonstigen Inhalten, die der Auftraggeber bereitgestellt oder ausdrücklich freigegeben hat, soweit der Fehler für den Auftragnehmer nicht offensichtlich war.
Abschnitt 23
Freistellung bei Ansprüchen Dritter
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Rechten oder Pflichten beruhen.
Dies betrifft insbesondere Ansprüche aufgrund rechtswidriger oder unrichtiger Inhalte, fehlender Rechte an bereitgestellten Materialien, unzulässiger Kontaktvorgaben, unzureichender Datenschutzinformationen oder unzutreffender Preis- und Leistungsangaben des Auftraggebers.
Die Freistellung umfasst angemessene und erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung. Sie gilt nicht oder nur anteilig, soweit der Auftragnehmer den Anspruch selbst zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und ermöglicht ihm, soweit rechtlich und tatsächlich angemessen, die Verteidigung mitzugestalten. Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten der jeweils anderen Partei bedürfen deren vorheriger Zustimmung.
Abschnitt 24
Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Pflichten, soweit diese auf einem unvorhersehbaren, außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden und trotz angemessener Vorsorge nicht vermeidbaren Ereignis beruht.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsinfrastruktur, Arbeitskämpfe sowie erhebliche Cyberangriffe auf nicht von der betroffenen Partei beherrschbare Infrastruktur zählen.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Art, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und trifft zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Störung.
Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Störung. Dauert eine wesentliche Beeinträchtigung länger als 60 Tage an und ist ein weiteres Festhalten am betroffenen Leistungsteil unzumutbar, kann jede Partei diesen Leistungsteil aus wichtigem Grund beenden. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
Abschnitt 25
Referenznennung
Eine öffentliche Nennung des Auftraggebers als Referenz, die Nutzung seines Namens oder Logos sowie die Veröffentlichung von Fallstudien, Projektergebnissen oder Kundenstimmen erfolgen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
Die Zustimmung kann für die Zukunft widerrufen werden. Bereits hergestellte Druckerzeugnisse dürfen aufgebraucht und bestehende digitale Veröffentlichungen innerhalb angemessener Zeit angepasst werden, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und konkrete Geschäftszahlen werden nur auf Grundlage einer gesonderten, eindeutigen Freigabe veröffentlicht.
Abschnitt 26
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
Abschnitt 27
Abtretung und Vertragsübertragung
Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB und sonstige zwingende gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer darf Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis zu Abrechnungs-, Inkasso- oder Finanzierungszwecken an Dritte abtreten.
Eine Übertragung des gesamten Vertrags durch den Auftragnehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, sofern sie nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.
Abschnitt 28
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist Hamburg, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig.
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder werden sie nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand dieser AGB: 25. Juli 2026.
